Neue Förderungen für Holzheizungen in Deutschland ab 2008
Auszug aus den Förderrichtlinien des BMU vom 06.12.2007 - 11.2 Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse.
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11.2.1 Basisförderung
a) Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel):
Die Förderung beträgt 36,00€ je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung. Die Förderung beträgt jedoch mindestens bei
Pelletöfen mit Wassertasche 1.000 €,
Pelletkesseln 2.000 €,
Pelletkesseln mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW 2.500 €.
Luftgeführte Pelletöfen sind erst ab 8 kW förderfähig.
b) Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW
Die Förderung beträgt pauschal 1.000 € je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
c) Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 50 kW.
Die Förderung beträgt 1.125 € je Anlage.
(Anmerkung: Automatische Leistungs- und Feuerregelung und Pufferspeichervolumen von 55l pro kW Nennleistung ist zwingend erforderlich).
12.1.1 Große Biomasseanlagen, Biomasse-KWK
Förderfähig ist die Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung und Vergasung fester Biomasse für die thermische Nutzung und zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW.
12.1.1.1 Die Grundförderung für Anlagen zur thermischen Nutzung beträgt 20 € je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 50.000 € je Einzelanlage.
Bei besonders niedrigen Staubemissionen und/oder bei Errichtung eines Pufferspeichers kann eine erhöhte Förderung (Innovationsförderung) gewährt werden:
a) Niedrige Staubemissionen:
Die Grundförderung nach Nr. 12.1.1 erhöht sich um 20 € je kW Nennwärmeleistung, sofern die staubförmigen Emissionen maximal 5 mg/m3 (Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa)) betragen. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- und Referenzmessungen.
b) Errichtung eines Pufferspeichers:
Die Grundförderung nach Nr. 12.1.1 erhöht sich um 10 € je kW Nennwärmeleistung, sofern für den Kessel ein Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW Nennwärmeleistung installiert wird.
Die Förderungen nach a) und b) sind kumulierbar.
Die Gesamthöchstförderung beträgt 100.000 € je Anlage.
12.1.1.2 Anlagen zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) bis zu einer Nennwärmeleistung von 2.000 kW sind förderfähig, sofern sie streng wärmegeführt betrieben werden. Die Förderung wird als Ausgleich für die Optimierung des Betriebs auf die Wärmenutzung gewährt.
Die Förderung beträgt 40 € je kW Nennwärmeleistung, sofern der elektrische Wirkungsgrad größer als 10 % und der Gesamtwirkungsgrad größer als 70 % ist. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- und Referenzmessungen.

